Was die Kasse zahlt.
GKV
– Gesetzliche
KrankenVersicherung in Deutschland
Sozialgesetzbuch V GKV §28
ab 01.01.2005
Leistungskatalog
BEL II => Bundeseinheitliches
Leistungsverzeichnis
für zahntechnische Leistungen - Kassenleistung
BEMA
=> BewertungsMaßstab
für zahnärztliche Leistungen - Kassenleistung
Ein gemeinsamer Bundesausschuss aus Vertretern der Krankenkassen und Zahnärzten
entscheidet über den Umfang der Leistungen.
Dieser Text soll das komplizierte Erstattungssysthem erklähren.
Was
die GKV als ausreichend und zweckmäßig erachtet hat sie
in einem Leistungskatalog BEL II für zahntechnische Leistungen zusammengefasst.
Die immer wieder genannten Höchstpreise sind so zu verstehen,
dass der ausführende zahntechnische Betrieb nicht den höchst
möglichen Preis für die Leistung nach BEL II verlangen darf,
sondern höchstens
den von der GKV dafür vorgegebenen. Das ist für Laien höchst
missverständlich. Ein Preis-Leistungsverhältnis und eine sinnvolle
Kalkulation sind damit fraglich.
Das
bedeutet für den Patienten?
Er entscheidet als Kassenpatient im Ramen der BEME/BEL II nicht über
die Ausführung seines Zahnersatzes, sondern die Gesetzlichen Krankenversicherungen.
Er erhällt seit 01.01.2005 von der Kasse einen befundorientierten
Festzuschuss. Die GKVen bezahlen ihm nur die Leistungen des GKV
Leistungskatalogs, die sogenannte Regelversorgung.
Diese ist
nach Meinung der GKV im Ramen seines Befundes ausreichen und zweckmäßig
und stellt eine Grundversorgung dar.
Dieser Festzuschuss der GKV bleibt erhalten, wenn der Patient sich
für eine andere, hochwertigere Prothetik
entscheidet. Leistungen, die nicht im GKV Leistungskatalog enthalten sind
werden als gleichartige oder andersartige bezeichnet.
Diese existieren für die GKV nicht, werden nicht erstattet und
sind sogenannte Privat- oder (Luxus)leistungen
=> selber zahlen.
Entscheidet
sich der Patient für eine höherwertige Leistung, wird er zum Privatpatienten
und muss mit seinem Zahnarzt
einen gesonderten Vertrag schließen. Die GKV leistet dann nur
den befundorientierten Festzuschuss zu den Kosten.
Es ist dem Zahnarzt nicht verboten, den Patienten außerhalb
der GKV-Erstattung zu behandeln und ihm hochwertige Leistungen zukommen
zu lassen. Der Patient muss sich dann um die zusätzliche Finanzierung
kümmern.
Was
ist geschehen?
Der gesetzlich versicherte Patient führt weiterhin von seinem Bruttoeinkommen
seine Kassenbeiträge ab. Die GKV leistet
im Bedarfsfall nur noch nach GKV-Regeln: ausreichend
und zweckmäßig mit stark eingeschränkter Auswahl.
Deshalb sollten Patienten, die sich den hochwertigen Zahnersatz nicht leisten
können, eine gute private Zusatzversicherung abschließen
oder nach Möglichkeit, Einkapital zurücklegen. Dann können
auch sie von der Versorgung mit Zahnersatz nach heutigen, modernen, zahnmedizinischen
und zahntechnischen Standarts profitieren.
Für die einzelnen Leistungsgruppen wurden spezielle Bezeichnungen erdacht:
Regel
Versorgung = Leistungen aus dem BELII
/ BEMA Katalog = sogenannte Kassenleistung
Gleichartige Versorgung = Leistungen aus dem
BEB / GOZ Katalog = sogenannte Privatleisung
Andersartige Versorgung = Leistungen aus dem
BEB / GOZ Katalog = sogenannte reine Privatleistung
Beispiel einer Krone im Mundbereich der Seitenzähne:
Ein Metallzahn der GKV Leistung sieht so aus
Ein natürlicher menschlicher Zahn sieht so aus
Eine Vollkeramikkrone, die dem natürlichen Zahn sehr nahe kommt, sieht so aus.