Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung GKV
§
28 SBG V ab 01.01.2005
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes,
die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten
nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig
ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer
Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes,
die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund-
und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen
Kunst ausreichend und zweckmäßig
ist. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende
Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste
plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des
Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die
Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische
Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung
gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die
zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht
für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß
haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen
erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen
Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt
werden. Das Gleiche gilt für
implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen
für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese
Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im
Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.